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    Bereiche im Herner Stadtgebiet, in denen E-Scooter nicht abgestellt werden dürfen.

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    Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft gem. §§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG

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    Übersicht über die Standorte der Wahllokale

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    Der Datensatz umfasst die Monitoringräume der Stadt Herne.

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    Altstandorte nach § 2 Absatz 5 Nr. 2 und Altablagerungen im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1[1] des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).

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    Standorte der Polizei und Feuerwehr im Herner Stadtgebiet

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    Abgrenzung der Wahlbezirke in Herne

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    Der Landschaftsplan der Stadt Herne ist seit dem 2. November 1989 in Kraft. Er legt die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft und die sich daraus ergebenden Schutz- und Pflegemaßnahmen im baulichen Außenbereich fest. Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und geben Auskunft über die Schwerpunkte der im Plangebiet zur erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Die Festsetzungen geben die verbindlichen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Natur und Landschaft vor.

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    Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gem. § 13 LNatSchG NRW

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    Die Altlastenkarte stellt die Lage der Altstandorte, Altablagerungen und altlastverdächtigen Flächen im Herner Stadtgebiet dar. Aufgrund ständig neuer Erkenntnisse kann die Darstellung vom aktuellen Wissensstand abweichen. Dies gilt insbesondere für die genaue Abgrenzung von Altlasten und Altlastverdachtsflächen. Standorte von Kleingewerbebetrieben, die evtl. altlastenrelevant sein können, sind nicht enthalten ebenso wie Informationen über Belastungen im Grundwasser.