LNatSchG NRW
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Der Landschaftsplan der Stadt Herne ist seit dem 2. November 1989 in Kraft. Er legt die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft und die sich daraus ergebenden Schutz- und Pflegemaßnahmen im baulichen Außenbereich fest. Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und geben Auskunft über die Schwerpunkte der im Plangebiet zur erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Die Festsetzungen geben die verbindlichen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Natur und Landschaft vor.
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Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gem. § 13 LNatSchG NRW
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Zweckbestimmung für Brachflächen gem. § 11 LNatSchG NRW
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Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen gem. § 12 LNatSchG NRW
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Räumliche Festlegung der behördenverbindlichen Entwicklungsziele für die Landschaft gem. § 10 LNatSchG NRW
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Gesetzlich geschützte Biotope und Landschaftsbestandteile gem. § 39 LNatSchG NRW (zu § 29 des BNatSchG)